Bilaterales Abkommen

Die wichtigsten Details

  • Ab 1.6.2007 keine Auszahlung der Freizügigkeits- leistung (BVG, Pensionskasse) vor dem Rentenalter. (Ausnahmen möglich)
  • Der Inländer-Vorrang entfällt.
  • Der Grenzgänger darf einen Wohnsitz in der Schweiz haben. Er muss lediglich mindestens einmal wöchentlich an seinen deutschen Wohnort zurückzukehren.
  • Es besteht räumliche und berufliche Mobilität. Die Grenzgängerbewilligung gilt innerhalb der gesamten Grenzzone.
  • Die Grenzzonen entfallen ab 1.6.2007
  • Bei Arbeitslosigkeit wird der tatsächliche Verdienst ganz normal als Bemessungsgrundlage herangezogen.
  • Zunächst sind alle Personen, die in der Schweiz arbeiten, dort krankenversicherungspflichtig. Jedoch gibt es zahlreiche Ausnahmen. So haben auch deutsche Grenzgänger die Wahl, wo und wie sie sich krankenversichern möchten.
  • Die Grenzgänger–Bewilligung hat eine Gültigkeit von 5 Jahren.

Am 1. Juni 2002 trat das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union gleichzeitig mit den anderen sechs sektoriellen Abkommen in Kraft (Bilaterale I). Das Abkommen über den freien Personenverkehr regelt sowohl die Einreise und den Aufenthalt der Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU in der Schweiz als auch der Schweizer in der EU. Der freie Personenverkehr wird schrittweise eingeführt.

Der Zugang zum Arbeitsmarkt bleibt während einer Übergangsfrist von fünf Jahren weiterhin beschränkt. Diese arbeitsmarktlichen Beschränkungen werden aber stufenweise abgebaut. Die Schweiz hat zudem die Möglichkeit, fünf bis zwölf Jahre nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens im Falle einer unerwartet hohen Zunahme der Zuwanderung aus der EU erneut Höchstzahlen einzuführen.

Für EU-Bürger in der Schweiz und für Schweizer in der EU gelten nach der Zulassung die gleichen Lebens- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer (Grundsatz der Inländer-Gleichbehandlung).

Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende haben in der Schweiz - unter Vorbehalt der Regelungen während der Übergangsfrist - das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit. Sie haben zudem die folgenden Rechte: freie Wahl des Wohn- und Arbeitsortes, freier Berufs- und Stellenwechsel und das Recht auf Familiennachzug. EU-Bürger mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung müssen in Zukunft nach Ablauf ihrer Bewilligung die Schweiz nicht mehr verlassen, sondern können ohne Unterbrechung des Aufenthalts eine neue Stelle suchen.

Nichterwerbstätige wie Rentner und Studierende haben unmittelbar mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens - d. h. ohne Übergangsfrist - ein Recht auf Einreise und Aufenthalt, sofern sie gegen Unfall und Krankheit versichert sind und über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.

EU-Bürger, die sich bereits in der Schweiz aufhalten, haben ein Recht auf Verlängerung oder Erneuerung ihrer Bewilligung. Sie können sich unmittelbar auf alle Rechte aus dem Abkommen berufen. Die bisherigen Ausländerausweise werden nicht sofort, sondern erst bei ihrer Verlängerung oder Erneuerung ausgetauscht.

Das Freizügigkeitsabkommen regelt weiter die gegenseitige Anerkennung der Diplome und die Koordination der Sozialversicherungen.

Personenverkehr - Schrittweise Öffnung der Arbeitsmärkte

Übersicht
Das Dossier Personenverkehr der Bilateralen Abkommen sieht eine schrittweise Öffnung der Arbeitsmärkte in der Schweiz und der EU vor. Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden bereits zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens von der Personenfreizügigkeit profitieren können. Für EU–Bürgerinnen und EU-Bürger, die in der Schweiz arbeiten möchten, erfolgt der Übergang zum freien Personenverkehr hingegen in mehreren Etappen, die sich über zwölf Jahre erstrecken.

Inhalt
Das Personenverkehrsabkommen bringt eine Anpassung des Schweizer Systems an das Prinzip des freien Personenverkehrs der EU, insbesondere durch eine schrittweise Öffnung des Arbeitsmarktes. Das Abkommen erstreckt sich auf Arbeitnehmer, Selbständigerwerbende und Personen ohne Erwerbstätigkeit, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.

Das Abkommen sieht folgende Etappen vor:

Unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens (2002):
Die Schweiz führte eine kurzfristige (bis 1 Jahr) und eine langfristige (5 Jahre) Aufenthaltsbewilligung ein. EU–Bürger können dadurch im ganzen Land arbeiten, ihre Familie nachkommen lassen und den Arbeitgeber wechseln.

Ab 2004:
Alle Benachteiligungen bezüglich der Kontrolle der Lohn- und anderer Arbeitsbedingungen werden aufgehoben. Gleichzeitig treten jedoch die flankierenden Maßnahmen in Kraft. Die Schweiz gewährt der EU ein Vorzugskontingent für Aufenthaltsbewilligungen. Die EU–Staaten verzichten im Gegenzug darauf, den Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft Vorrang einzuräumen. Damit verfügen die Schweizer de facto über die Personenfreizügigkeit.

Ab 1. Juni 2007:
Die Kontingente für EU–Bürger in der Schweiz werden aufgehoben, d. h. sobald ein EU–Bürger in der Schweiz über einen Arbeitsvertrag verfügt, wird ihm die Aufenthaltsbewilligung automatisch gewährt und damit auch das Recht, in der Schweiz zu arbeiten. Der freie Personenverkehr wird jedoch "auf Probe" eingeführt. Im Fall einer massiven Erhöhung des Zuzugs von EU-Arbeitskräften (über 10% des Durchschnitts der drei vorangegangenen Jahre) kann die Schweiz bis zum zwölften Jahr nach Inkrafttreten während jeweils einem Jahr einseitig wieder Kontingente einführen (Schutzklausel).

Neben den Kontingenten werden zum 1. Juni 2007 auch die Grenzzonen für Grenzgänger abgeschafft.

Ab 2009:
Der Vertrag zwischen der Schweiz und der EU wurde vorerst für eine Dauer von sieben Jahren abgeschlossen. Danach können sich beide Seiten zur Weiterführung des Vertrages äußern. Der Schweizer Bundesrat und das Parlament werden aufgrund der gemachten Erfahrungen entscheiden. Die Entscheidung kann auch Gegenstand eines Referendums sein. Falls das Referendum zustande kommt, muß auch das Schweizer Volk die Fortsetzung des Vertrages gutheißen. Sollten nach sieben Jahren weder die Schweizer noch die EU gegen das Abkommen entscheiden, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit weitergeführt.

Ab 2014:
Vorausgesetzt, das Abkommen wird nach Ablauf des siebten Jahres verlängert, gilt nach zwölf Jahren sowohl für die EU als auch für die Schweiz die volle Freizügigkeit. Sollten in einem Vertragsstaat schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme auftreten, kann sich der betreffende Staat jedoch weiterhin auf eine Schutzklausel berufen. Für die Anwendung der Schutzklausel ist ein gemischter Ausschuß Schweiz–EU zuständig.

Was bleibt wie bisher

Mit dem bilateralen Abkommen wird zwar der freie Personenverkehr eingeführt, doch die Grenzkontrollen zwischen der EU und der Schweiz bleiben bestehen. Die Schweiz ist nach wie vor kein Mitglied der Europäischen Union und auch nicht Teil des Schengener Raums.

Das heißt:

  • Am Zoll gibt es weiterhin Personen- und Warenkontrollen.
  • Auf Waren, die von der EU in die Schweiz transportiert werden und umgekehrt, wird weiterhin die Mehrwertsteuer erhoben.
  • Der Euro ist kein offizielles Zahlungsmittel in der Schweiz.
  • Das bilaterale Abkommen über die Personenfreizügigkeit hat keinen Einfluss auf das geltende Steuersystem der Schweizer Kantone. Für Personen wie Grenzgänger oder Kurzaufenthalter, die in der Schweiz keinen Wohnsitz nehmen, gelten weiterhin die bilateralen Doppelbesteuerungs- abkommen.
  • Jedes Land behält die eigene Gesetzgebung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit.