1. Säule: Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV/IV)

Grenzgänger und Aufenthalter sind grundsätzlich in der Schweiz in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie Invalidenversicherung (IV) pflichtversichert und müssen Versicherungsbeiträge bezahlen. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung abgezogen und zusammen mit dem Beitrag des Arbeitgebers an die Ausgleichskasse überwiesen. Wer Beiträge bezahlt oder wer Leistungen bezieht, erhält einen Versicherungsausweis auf der die Versichertennummer eingetragen ist. Aus dem Ausweis können Versicherte anhand der Kassennummer ersehen, welche Ausgleichskasse jeweils zuständig ist. Kontoauszüge können entweder bei der jeweiligen kontenführenden Ausgleichskasse direkt verlangt werden oder irgendeine Ausgleichskasse kann beauftragt werden, sämtliche Kontoauszüge zu beschaffen.

Auskünfte erteilen die AHV-Ausgleichskassen und deren Zweigstellen.

Das Jahreseinkommen, von denen Versicherte Beiträge an die AHV leisten, sind die Grundlage für die spätere Rentenberechnung. Renten mit Anspruchsbeginn ab Januar 2005 werden wie folgt ausgerichtet (CHF im Monat):

Altersrente
1.185,-- bis 2.370,--

Höchstbetrag der beiden Renten eines Ehepaares
3.555,--

Witwen- / Witwerrente
948,-- bis 1.896,--

Zusatzrente für Ehefrauen, die 1941 oder früher geboren sind bzw. für Ehegatten, für die zuvor eine Zusatzrente der IV ausgerichtet wurde
356,-- bis 711,--

Waisen- und Kinderrente
474,-- bis 948,--

Höchstbetrag bei gleichzeitigem Anspruch auf zwei Kinderrenten oder eine Kinderrente und eine Waisenrente für das selbe Kind
1.422,--

Anspruch auf Leistungen aus der Invalidenrente haben Sie dann, wenn Sie mindestens ein Jahr Beiträge an die Invalidenversicherung gezahlt haben. Die Höhe der Invalidenrente richtet sich nach dem Invaliditätsgrad.

Sinn einer Unfallversicherung ist der, dass dauerhafte Schäden (Invalidität) abgesichert werden. Deshalb ist eine private Unfallversicherung absolut sinnvoll. Bitte vereinbaren Sie diesbezüglich einen Termin mit uns.

Für die Invalidenrente der staatlichen Vorsorge ergeben sich analog zur AHV-Rente und in Abhängigkeit vom Invaliditätsgrad folgende monatliche Zahlungen:

Invaliditätsgrad: ab 70%
Rentenanspruch: Ganze Rente
Invalidenrente: 1.185,-- bis 2.370,--

Invaliditätsgrad: 60% bis 69%
Rentenanspruch: drei viertel Rente
Invalidenrente: 889,-- bis 1.778,--

Invaliditätsgrad: 50% - 59%
Rentenanspruch: halbe Rente
Invalidenrente: 593,-- bis 1.185,--

Invaliditätsgrad: 40% bis 49%
Rentenanspruch: viertel Rente
Invalidenrente: 297,-- bis 593,--

2. Säule: Berufliche Vorsorge (BVG/Pensionskasse)

Die berufliche Vorsorge (BV) ist an eine Erwerbstätigkeit geknüpft. Erfasst werden Beschäftigte mit einem Jahresbruttolohn von min. 21.330,-- CHF (2019/2020). Versicherungspflichtig für die Risiken Invalidität und Tod sind Arbeitnehmer ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag, für die Altersvorsorge ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag. Die berufliche Vorsorge soll den Rentnern die gewohnten Lebensstandards in angemessener Weise sichern.

Die Beiträge bewegen sich in der Regel zwischen 7% und 18 % des sogenannten koordinierten Lohns. (min. 3.555,-- CHF, max. 60.435,-- CHF) Diese Beiträge werden an die Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) des Arbeitsgebers abgeführt. Dort wird für jeden Arbeitnehmer ein individuelles Kapitalkonto eingerichtet.

Freizügigkeitsleistung

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährleistet die Freizügigkeitsregelung den Erhalt des Vorsorgeschutzes nach BVG-Gesetz. Man hat Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles gelöst wird und man die Vorsorgeeinrichtung verläßt. Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb der Schweiz kann das Pensionskassenguthaben übertragen werden.

Bei Ausscheiden aus dem Schweizer Arbeitsverhältnis hat der deutsche Grenzgänger grundsätzlich drei Möglichkeiten:

  • Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei Rückkehr nach Deutschland. Diese Möglichkeit entfällt nach dem 01.06.2007. Es besteht dann nur noch die Möglichkeit der Barauszahlung unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Übertragung auf eine neue Pensionskasse ( bei Arbeitgeberwechsel innerhalb der CH )
  • Verbleib des Guthabens in der Schweiz, bis zur Erreichung der Altersgrenze und anschließende Auszahlung der Altersrente

Informieren Sie sich, was im Einzelfall besser ist.

Private Altersversorgung, Berufsunfähigkeitsabsicherung

Deutsche und Schweizer Versicherungsträger prüfen bei Eintritt ins Rentenalter Ihre Ansprüche. Bei Erfüllung der Voraussetzungen erhalten Sie dann 2 Renten, wobei jeder getrennt für sich prüft, wie lange die jeweiligen Versicherungszeiten und Beiträge waren, die einbezahlt wurden.

3. Säule: Private Vorsorge (nur für Aufenthalter)

Die private Selbstvorsorge ist freiwillig und wird hier vernachlässig. Sie ist nur für Aufenthalter möglich. Diese Form der privaten Selbstvorsorge ist sehr interessant, da sie vom Staat bis zu max. 6.826,-- CHF gefördert wird.

Unfallversicherung

Jeder Arbeitnehmer ist obligatorisch unfallversichert. Die Unfalltagegeldversicherung leistet bei Berufsunfällen und -krankheiten 80% des letzten Gehalts bis zur Wiederherstellung. Max. 2 Jahre, danach die IV. Versicherungsträger ist i.d.R. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Die Beiträge für die Berufsunfälle übernimmt der Arbeitgeber. Nicht-Berufsunfälle (NBUV) werden i.d.R. mitversichert, diese Beiträge werden allerdings von Ihrem Gehalt abgezogen (siehe Tabelle). Der Höchstbeitrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung für Arbeitnehmer beträgt 148.200,-- CHF. Eine private Unfallversicherung ist absolut sinnvoll, da die SUVA erst ab einem Invaliditätsgrad von 40% die IV-Rente bezahlt.

Arbeitslosenversicherung

Die Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen in der Schweiz gezahlt werden. Bei Arbeitslosigkeit erhält der Grenzgänger in Deutschland Arbeitslosengeld. Bemessungsgrundlage ist der Schweizer Brutto-Verdienst. Der Antrag wird in Deutschland gestellt. Der Beitragssatz beträgt 2,2 % des für die AHV massgebenden Lohnes, jedoch höchstens bis zur Bemessungsgrenze von 148.200,-- CHF pro Jahr. Der Beitrag wird je zur Hälfte von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber getragen.

Als Aufenthalter müssen Sie mindestens während 12 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, um Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu erlangen. Die Arbeitslosenentschädigung beträgt 70% des versicherten Verdienstes. Personen, die Unterhaltspflichten nachkommen müssen, erhalten 80% des versicherten Verdienstes.

Auskünfte erhalten Sie bei der Arbeitslosenkassen.

60 Tage Regelung

Als Grenzgänger zahlen Sie Ihre Steuern in Deutschland. In der Schweiz wird ein Pauschalbetrag in Höhe von maximal 4,5% des Bruttolohns einbehalten.

Wochenaufenthalter werden wie sonstige Grenzgänger behandelt, wenn eine tägliche Rückkehr an den deutschen Wohnsitz zumutbar wäre. Zur Erklärung: Wochenaufenthalter sind Personen, die während der Arbeitswoche in der Schweiz wohnen. Dies ist seit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens auch mit einer Grenzgängerbewilligung möglich.

Nicht zumutbar ist eine tägliche Rückkehr in der Regel dann, wenn

  • für den Arbeitnehmer eine rechtliche Wohnsitzpflicht in der Schweiz besteht,
  • die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort mehr als 110 km beträgt,
  • der Arbeitsweg mehr als 1,5 Std. pro Weg dauert,
  • der Arbeitgeber die Wohn- und Übernachtungskosten in der Schweiz trägt.

Die Besteuerung in der Schweiz durch Erhebung einer Quellensteuer zum vollen Tarif erfolgt, wenn der Steuerpflichtige mehr als 60 Nichtrückkehrtage bei 100% Anstellung während des ganzen Jahres durch eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers nachweisen kann. Geschäftsreisen in Drittstaaten zählen dabei als Nichtrückkehrtage.

Quellensteuer - Grenzgänger

Grenzgänger sind in der Schweiz einkommensteuerpflichtig. Zuständig für die Erhebung ist i.d.R. die Gemeindeverwaltung. Grenzgänger müssen 4,5% vom Bruttolohn (Quellensteuer) in der Schweiz versteuern. Das deutsche Finanzamt berücksichtigt bei der Steuervorauszahlung diesen Steuerbetrag von 4,5%, so dass es zu keiner Doppelbesteuerung kommt. Die Begrenzung der Quellensteuer auf 4,5% setzt eine Ansässigkeitsbescheinigung von Deutschland voraus (dieses Formular Gre-1 ist beim Wohnsitzfinanzamt erhältlich).

Abgabeart: Alters- und Hinterbliebenen-Versicherung (AHV)

Berechnungsgrundlage: Monatslohn + sonstige Lohnbestandteile (z.B. Schichtzulagen, Gratifikationen usw.)

Arbeitnehmeranteil: 5,125%

Abgabeart: Arbeitslosenversicherung (ALV)

Berechnungsgrundlage: Monatslohn + sonstige Lohnbestandteile (s.o.) bis max. 148.200,-- CHF

Arbeitnehmeranteil: 1,1%

Abgabeart: Berufsunfallversicherung (z.B. SUVA)

Arbeitnehmeranteil: nur Arbeitgeber

Abgabeart: Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) bis max. 148.200,-- CHF

Berechnungsgrundlage Monatslohn + sonstige Lohnbestandteile (s.o.) bis max. 148.200,-- CHF

Arbeitnehmeranteil: x% (je nach Beruf)

Abgabeart: Personalkasse gem. BVG (Pensionskasse)

Berechnungsgrundlage: Versicherter Jahreslohn Beitragspflicht ab 24.885,-- CHF bis max. 85.320,-- CHF p.a. Beitragssatz ist altersabhängig

Arbeitnehmeranteil: die Hälfte von 7% - 18% (je nach Personalvorsorgeeinrichtung)

Quellensteuer - Aufenthalter

Der Quellenbesteuerung unterliegen alle ausländischen Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) nicht besitzen. Dies bedeutet, dass die Arbeitgeber verpflichtet sind, die von ihren Angestellten mit Kurz- oder Langzeitaufenthaltsbewilligungen geschuldeten Steuern direkt vom Lohn abzuziehen.

Der Quellensteuerabzug umfasst in der Regel die Staats- und die Gemeindesteuern, die direkte Bundessteuer sowie meistens auch die Kirchensteuer.

Die Steuersätze sind je nach Kanton sehr unterschiedlich.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Gesetzlich gelten relativ kurze Zeiten der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Einen besseren Schutz bietet die Krankentaggeldversicherung. Beim Aushandeln des Arbeitsvertrages sollten Sie nachfragen, ob Ihr Betrieb eine kollektive Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat oder eine Krankentaggeldversicherung nach Gesamtarbeitsvertrag besteht. Diese wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert und gewährt im Krankheitsfall Zahlungen in Höhe von mindestens 80% des vorherigen Arbeitsentgelts über eine Dauer von - je nach Vereinbarung - bis zu 2 Jahren. Falls nicht, sollten Sie unbedingt eine private Tagegeldversicherung abschließen.