Familienzulage

Da der Grenzgänger in der Schweiz berufstätig ist, besteht Anspruch auf Kindergeldzulage in der Schweiz. Deshalb ist der Grenzgänger verpflichtet die Arbeitsaufnahme in der Schweiz der deutschen Kindergeldkasse mitzuteilen. Das Kindergeld ist in Deutschland z. Zt. höher als in der Schweiz. Deshalb kann der Grenzgänger:
einen Antrag auf Auszahlung des vollen Kindergeldes bei der Kindergeldkasse in Deutschland stellen, wenn der Ehepartner in Deutschland eine pflichtversicherte Beschäftigung ausübt. Sollte dies nicht der Fall sein, wird von Deutschland nur die Differenz zwischen dem Schweizer und dem deutschen Kindergeld ausgezahlt.

Ist jemand alleinstehend und alleinerziehend oder arbeiten beide Ehepartner in der Schweiz, wird nur das Schweizer Kindergeld ausbezahlt. Ein Ausgleich von Deutschland findet nicht statt.

Für jedes Kind stellt der Grenzgänger einen Antrag auf Kinderzulage mit Wohnsitzbescheinigung der in Deutschland lebenden Kinder mit dem Fromular "Anmeldung zum Bezug von Kinderzulagen" beim Arbeitgeber. Die Auszahlung erfolgt in der Schweiz durch den Arbeitgeber. Der Anspruch auf Kinderzulage beginnt mit dem Tag des Lohnanspruches, am 1. Tag des Monats, in welchem das Kind geboren wird und endet mit dem Erreichen der Altersgrenze, dem Abschluss der Ausbildung oder mit dem Tod des Kindes.

Die Gewährung von Kinderzulagen ist in der Schweiz kantonal geregelt. Die Zahlungen sind an eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz geknüpft, da sie aus Beiträgen der Arbeitgeber an die Familienausgleichskassen finanziert werden.

In den sechs Kantonen der Bodenseeregion werden für alle Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr Kinderzulagen gewährt. Die Kinderzulagen betragen in allem Kantonen mindestens 200,-- CHF im Monat pro Kind. Danach folgt die Ausbildungszulage, die in allen Kantonen mindestens 250,-- CHF beträgt, zu beachten sind kantonale Ausnahmen. Zuständig sind die Familienausgleichskassen im Kanton der Arbeitsstätte. Die Anmeldung erfolgt in der Regel durch den Arbeitgeber.

Mutterschaftsentschädigung

Seit 2005 können alle Arbeitnehmerinnen nach der Geburt 14 Wochen Mutterschaftsurlaub (im Kanton Genf 16 Wochen) beziehen und erhalten mindestens 80 % ihres Lohnes weiter. Bedingung ist, dass sie bis zur Geburt mindestens 9 Monate AHV-versichert waren und in dieser Zeit mindestens 5 Monate einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Anspruch auf das Tagegeld haben auch Grenzgängerinnen die diese Voraussetzungen erfüllen. Arbeitslose Mütter mit oder ohne Tagegeld durch die Arbeitslosenversicherung haben ebenfalls Anspruch auf den bezahlten Mutterschaftsurlaub. Ebenso Mütter, die wegen eines Unfalls oder einer Krankheit arbeitsunfähig sind und Kranken-, Unfall-, oder IV-Tagegeld beziehen. Diese Zahlungen werden durch die Mutterschaftsentschädigung abgelöst.

Vom Tage der Geburt an erhalten Sie als frisch gebackene Mutter 14 Wochen lang (98 Taggelder) 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das Sie unmittelbar vor der Geburt erzielt haben. Die Obergrenze ist jedoch auf 196,-- CHF pro Tag begrenzt und entspricht somit einem Monatseinkommen von 7.350,-- CHF.

Die Höhe des Taggeldes wird jährlich angepasst. Die Mutterschaftsentschädigung wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern Sie müssen sie mit einem Anmeldeformular unter Beilage der Geburtsurkunde beantragen. Festangestellte können das ausgefüllte Formular bei ihrem Arbeitgeber abgeben.

Informationen über die Mutterschaftsentschädigung erteilt die AHV-Ausgleichskasse oder sind auf der Website der  AHV/IV und jener des Bundes für Sozialversicherungen zu finden.